§ 91 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bereits Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte oder wenn er den Ruhebezug schon bezogen hat. Ein Wahl- oder Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag für dieses Kind die Kinderzulage bezogen hat.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuss über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Der § 87 über die begünstigte Bemessung gilt sinngemäß.

(5) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

a)

für jede Halbwaise 24 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte;

b)

für jede Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte.

(6) Die Waise hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt.

(7) Zum Waisenversorgungsgenuss gebührt eine Zulage in der Höhe der für das erste Kind vorgesehenen Kinderzulage, sofern die Waise nicht eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält, ferner nach Maßgabe des § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 die Sonderzahlungen.

(8) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn die Waise

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und dieses für den Lebensunterhalt der Waise aufkommt, oder

c)

verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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