In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 72 –
Mitteilung von Pflichtverletzungen –
§ 73 –
Ermahnung –.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
0 Kommentare zu § 104 GbedG 1988