(1) Wenn die von einem Gemeindebeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Gemeindebeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 112 Abs. 1 das Dienststrafverfahren einzuleiten.
(2) Gegen einen Gemeindebeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen
a) | wegen eines im Dienststand begangenen, erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewordenen Dienstvergehens, | |||||||||
b) | wenn er die Zuerkennung eines ihm nicht gebührenden Ruhebezuges erschlichen hat, | |||||||||
c) | wenn er die nach diesem Gesetz auch einem Gemeindebeamten des Ruhestandes obliegenden Pflichten gröblich verletzt. |
(3) Dienststrafen sind:
a) | die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges), | |||||||||
b) | die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe, | |||||||||
c) | die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug, | |||||||||
d) | die Entlassung. |
(4) Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen.
(5) Bei der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist auszusprechen, in welche Verwendungsgruppe und welchen Dienstzweig der Beschuldigte einzuordnen ist und für welchen Zeitraum die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muss mindestens fünf Jahre betragen.
(6) Die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand hat die Minderung des Ruhebezuges mindestens 10 v.H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 40/2007, 66/2010
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