Von den im § 49 in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und im § 49 in Verbindung mit § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):
a) | Überstundenvergütung, | |||||||||
b) | Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung, | |||||||||
c) | Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage, | |||||||||
d) | Bereitschaftszulage, | |||||||||
e) | Sonn- und Feiertagszulage, | |||||||||
f) | Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 36/2017
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