§ 106 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ein Gemeindebeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Über einen solchen Gemeindebeamten hat die Dienstbehörde mit Bescheid eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Sofern die Dienstbehörde nach § 112 Abs. 1 eine Anzeige an die Dienststrafkammer erstattet, geht die Zuständigkeit zur Verhängung einer allfälligen Ordnungsstrafe auf die Dienststrafkammer über.

(2) Ordnungsstrafen sind

a)

die Verwarnung,

b)

die Geldbuße,

c)

die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs).

(3) Die Geldbuße ist mit mindestens 10 v.H. und höchstens 20 v.H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten.

(4) Die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von zwei Monaten bis zu sechs Monaten anzuordnen.

(5) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 66/2010, 44/2013, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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