(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, gebührt eine Abfertigung. Einer Waise gebührt jedoch die Abfertigung nur dann, wenn der Gemeindebeamte für sie im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf Kinderzulage gehabt hat oder wenn es sich um eine nachgeborene Waise handelt.
(2) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Todes entspricht, höchstens jedoch das Zwanzigfache dieses Monatsbezuges. Der § 78 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010
0 Kommentare zu § 95 GbedG 1988