(1) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss erlischt durch Verehelichung.
(2) Dem überlebenden Ehegatten des Gemeindebeamten, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Abfindung beträgt das Fünfunddreißigfache, wenn sich der überlebende Ehegatte des Gemeindebeamten nach Vollendung des 65. und vor Vollendung des 70. Lebensjahres wieder verehelicht hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn eine ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten des Gemeindebeamten nicht anderweitig gewährleistet ist.
(4) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(5) Den Hinterbliebenen, die Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsgenusses bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. Die Bestimmungen des § 84 gelten sinngemäß.
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