(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 88b erhöhten oder nach § 88c verminderten Versorgungsgenusses jährlich ein Mal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den Teil des Versorgungsgenusses, der den Hundertsatz nach § 88a Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Der nach Abs. 2 zurückbehaltene Teil ist nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010
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