§ 87 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ist ein Gemeindebeamter, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Gemeindebeamte eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Gemeindebeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Gemeindebeamten zu seiner ruhebezugsfähigen Gemeindedienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Gemeindebeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 80 Abs. 2 und 3 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf die volle Ruhebezugbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Gemeindebeamten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Gemeindebeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 GbedG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 GbedG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87 GbedG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 GbedG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 GbedG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GbedG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 GbedG 1988
§ 88 GbedG 1988