(1) Erreicht die Summe aus dem Versorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 88a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.696,27 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsgenuss soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses (§ 88a Abs. 2) darf jedoch 60 v.H. nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4) Der im Abs. 1 angeführte Betrag ändert sich durch Hinzurechnung der Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4, erstmals ab dem 1. Jänner 2011.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010
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