§ 88 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Gemeindebeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

a)

der Gemeindebeamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

b)

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

c)

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

d)

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder

e)

am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Gemeindebeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(2) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Gemeindebeamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

a)

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

b)

der Gemeindebeamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

c)

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

d)

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder

e)

am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Gemeindebeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(3) Hat sich der Gemeindebeamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

In Kraft seit 14.10.1988 bis 31.12.9999
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