(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.
(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
a) | An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG; | |||||||||
b) | die den Beitragsleistungen des Gemeindebeamten entsprechenden Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Ruhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen. |
(3) Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden personenbezogenen Daten betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sind dem Gemeindebeamten so bald als möglich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 37/2018
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