§ 85d GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.

(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG;

b)

die den Beitragsleistungen des Gemeindebeamten entsprechenden Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Ruhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

(3) Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden personenbezogenen Daten betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sind dem Gemeindebeamten so bald als möglich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 37/2018

In Kraft seit 18.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85d GbedG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85d GbedG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85d GbedG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85d GbedG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85d GbedG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GbedG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 85c GbedG 1988
§ 86 GbedG 1988