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(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 88b erhöhten oder nach § 88c verminderten Versorgungsgenusses jährlich ein Mal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den Teil des Versorgungsgenusses, der den Hundertsatz nach § 88a Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsgenussesüberschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Der nach Abs. 2 zurückbehaltene Teil ist unter Bedachtnahme auf § 49 in Verbindung mit § 54 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010
(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 88b erhöhten oder nach § 88c verminderten Versorgungsgenusses jährlich ein Mal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den Teil des Versorgungsgenusses, der den Hundertsatz nach § 88a Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsgenussesüberschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Der nach Abs. 2 zurückbehaltene Teil ist unter Bedachtnahme auf § 49 in Verbindung mit § 54 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010