(1) Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.
(2) Dem Gemeindebeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 79 Abs. 9 und 155 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 85d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.
(4) Nach § 80 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach § 81 ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
(5) Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.
(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 79b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.
(7) Die §§ 78a, 82 bis 85b sind sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010
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