(1) Die Module 5, 9 und 12 haben mit einer schriftlichen Teilprüfung vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzuschließen.
(2) Für die Aufgabenstellung der schriftlichen Teilprüfung ist auch
1. | im Modul 5 auf den fachlichen Inhalt der Module 1 bis 4, | |||||||||
2. | im Modul 9 auf den fachlichen Inhalt der Module 7 und 8 und | |||||||||
3. | im Modul 12 auf den fachlichen Inhalt der Module 10 und 11 |
Bezug zu nehmen.
(3) § 8 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 2 bis 6 sind anzuwenden.
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