Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).
(2)Absatz 2Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim Magistrat, bei einer nachgeordneten Dienststelle der Gemeinde oder bei Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 zu erfolgen und mindestens ein Jahr - für Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d mindestens sechs Monate - zu dauern.Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim Magistrat, bei einer nachgeordneten Dienststelle der Gemeinde oder bei Einrichtungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Bgld. GemBG 2014 zu erfolgen und mindestens ein Jahr - für Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d mindestens sechs Monate - zu dauern.
(3)Absatz 3Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die praktische Verwendung teilweise nachgesehen werden.
In Kraft seit 20.04.2024 bis 31.12.9999
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