§ 7 GAusbV-Gem

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:

1.

mündliche Teilprüfungen vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer über die Gegenstände der in der Anlage zu § 4 Abs. 1 aufgezählten Module mit Ausnahme der Gegenstände der Module 5, 9 und 12 für die Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b,

2.

mündliche Teilprüfungen vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer über die Gegenstände der in der Anlage zu § 4 Abs. 1 aufgezählten Module mit Ausnahme der Gegenstände der Module 5, 9, 12, 13 und 14 für die Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d,

3.

schriftliche Teilprüfungen über die Gegenstände gemäß § 9 Abs. 1 für alle Entlohnungsgruppen und

4.

eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 10 für die Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b.

(2) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Prüfungen gemäß Abs. 1 bestanden wurden.

(3) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt in jenen Fällen, in denen der Dienstprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, von Amts wegen durch die Landesregierung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung auf Antrag der Gemeindebediensteten durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unter Beachtung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 letzter Satz und des § 5 Abs. 2.

In Kraft seit 09.06.2021 bis 31.12.9999
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