§ 14 GAusbV-Gem Besondere Anrechnung

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei Überstellung von Gemeindebediensteten von der Entlohnungsgruppe gv4 in die Entlohnungsgruppe gv3 oder von der Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe c wird eine nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereits abgelegte Dienstprüfung angerechnet.

(2) Bei Überstellung von Gemeindebediensteten von der Entlohnungsgruppe gv3 in die Entlohnungsgruppe gv2 oder von der Entlohnungsgruppe c in die Entlohnungsgruppe b, von der Entlohnungsgruppe gv2 in die Entlohnungsgruppe gv1 oder von der Entlohnungsgruppe b in die Entlohnungsgruppe a werden die Module 10, 11 und 12 einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereits abgelegten Dienstprüfung angerechnet.

(3) Werden Gemeindebedienstete, die eine Grundausbildung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben (§ 154 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014), in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe überstellt, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission über die Anrechnung der bereits erfolgreich abgelegten Dienstprüfung oder von Teilen dieser Prüfung auf die nach dieser Verordnung abzulegende Prüfung. Bei dieser Entscheidung sind die Grundsätze der Abs. 1 und 2 und des § 13 Abs. 1 zu beachten.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 GAusbV-Gem


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 GAusbV-Gem selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 GAusbV-Gem


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 GAusbV-Gem


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 GAusbV-Gem eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GAusbV-Gem Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 GAusbV-Gem
§ 15 GAusbV-Gem