(1) Bei Überstellung von Gemeindebediensteten von der Entlohnungsgruppe gv4 in die Entlohnungsgruppe gv3 oder von der Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe c wird eine nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereits abgelegte Dienstprüfung angerechnet.
(2) Bei Überstellung von Gemeindebediensteten von der Entlohnungsgruppe gv3 in die Entlohnungsgruppe gv2 oder von der Entlohnungsgruppe c in die Entlohnungsgruppe b, von der Entlohnungsgruppe gv2 in die Entlohnungsgruppe gv1 oder von der Entlohnungsgruppe b in die Entlohnungsgruppe a werden die Module 10, 11 und 12 einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereits abgelegten Dienstprüfung angerechnet.
(3) Werden Gemeindebedienstete, die eine Grundausbildung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben (§ 154 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014), in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe überstellt, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission über die Anrechnung der bereits erfolgreich abgelegten Dienstprüfung oder von Teilen dieser Prüfung auf die nach dieser Verordnung abzulegende Prüfung. Bei dieser Entscheidung sind die Grundsätze der Abs. 1 und 2 und des § 13 Abs. 1 zu beachten.
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