§ 12 GAusbV-Gem Prüfungskommission

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 einzurichten. Diese Prüfungskommission entscheidet in den Fällen gemäß § 8 Abs. 6 und § 10.

(2) In gleicher Weise ist von der Landesregierung für die Teilprüfungen gemäß §§ 8 und 9 die erforderliche Anzahl von Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Stand der Landes- und Gemeindebediensteten zu bestellen. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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