§ 5 GAusbV-Gem

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gemeindebediensteten sind auf ihren Antrag von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu einem Ausbildungslehrgang beim Amt der Burgenländischen Landesregierung anzumelden, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe der oder des Gemeindebediensteten vorgeschrieben ist. Über die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang entscheidet die Landesregierung innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung. Bei der Entscheidung über die Zuweisung sind die Grundsätze des § 26 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015, und des § 15 Abs. 4 Bgld. GemBG 2014 zu beachten.

(2) Gemeindebedienstete können auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugewiesen werden, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die von den Gemeindebediensteten angestrebte Entlohnungsgruppe vorgeschrieben ist, sie von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister angemeldet werden und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in der Anmeldung bestätigt, dass eine Höherreihung seitens der Gemeinde beabsichtigt ist.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 16 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014) hat für jeden Lehrgang aus der Gruppe der Mitglieder der Prüfungskommission und der Einzelprüferinnen und Einzelprüfer (§ 12) eine Gemeindebedienstete oder einen Gemeindebediensteten als Lehrgangsbetreuerin oder Lehrgangsbetreuer zu nominieren. Diese oder dieser hat die Aufgabe, die Gemeindebediensteten während ihrer Grundausbildung zu unterstützen und zu beraten.

In Kraft seit 09.06.2021 bis 31.12.9999
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