§ 1 GAusbV-Gem Anwendungsbereich

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1 bis gv4 und a bis d. § 3 Abs. 2 und 3 Bgld. GemBG 2014 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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