(1) Haben Gemeindebedienstete bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Bedienstete einer niedrigeren Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmen, dass sich die Prüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen auf die Grundausbildung anrechnen:
1. | Staatsprüfung für den höheren Forstdienst; | |||||||||
2. | Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung; | |||||||||
3. | Ziviltechnikerprüfung; | |||||||||
4. | Lehrgang zur Weiterbildung zur Akademischen Rechnungshofprüferin oder zum Akademischen Rechnungshofprüfer gemäß § 9 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018 oder der Master of Business Administration (MBA) „Public Auditing“ verliehen durch die Wirtschaftsuniversität Wien; | |||||||||
5. | Standesbeamtenprüfung nach dem Standesbeamten-Prüfungsgesetz, LGBl. Nr. 69/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013. |
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