§ 10 GAusbV-Gem

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b haben eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung umfasst ein Modul (Hauptthema) aus den Modulen 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11 sowie ein weiteres Modul (Zusatzthema). Haupt- und Zusatzthema müssen aus unterschiedlichen Modulen gewählt werden und werden von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund eines Dreiervorschlages der oder des Gemeindebediensteten festgelegt. Dieser Dreiervorschlag kann der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission frühestens nach Abschluss der mündlichen Teilprüfungen aus allen Modulen vorgelegt werden.

(2) Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung ist spätestens vier Monate nach Vorlage des Dreiervorschlags abzuhalten. Der Schwierigkeitsgrad der kommissionellen mündlichen Abschlussprüfung richtet sich nach der jeweiligen Entlohnungsgruppe der zu prüfenden Gemeindebediensteten.

(3) Über den Verlauf der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Bei Nichtbestehen der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.

In Kraft seit 09.06.2021 bis 31.12.9999
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