§ 6 GAusbV-Gem

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Ausbildungslehrgang ist von der Akademie Burgenland GmbH im Einvernehmen mit den Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu veranstalten.

(2) Pro Kalenderjahr sind je nach Bedarf bis zu zwei Ausbildungslehrgänge zu veranstalten, von denen ein Lehrgang im März und ein Lehrgang im September zu beginnen hat. Die zum Ausbildungslehrgang zugelassenen Gemeindebediensteten haben jene Module zu besuchen, die im Rahmen ein- und desselben Ausbildungslehrganges angeboten werden. Nur aus zwingenden dienstlichen Gründen oder aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen dürfen einzelne Module des darauf folgenden Ausbildungslehrganges besucht werden.

In Kraft seit 09.06.2021 bis 31.12.9999
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