§ 11 GAusbV-Gem

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Gegenstände der Teilprüfungen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung zu bezeichnen. Wurde eine Prüfung (Teilprüfung, kommissionelle Abschlussprüfung) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß §§ 13 und 14 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

In Kraft seit 09.06.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 GAusbV-Gem


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 GAusbV-Gem selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 GAusbV-Gem


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 GAusbV-Gem


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 GAusbV-Gem eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 GAusbV-Gem
§ 12 GAusbV-Gem