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(2) Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim Magistrat, bei einer nachgeordneten Dienststelle der Gemeinde oder bei Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 zu erfolgen und mindestens ein Jahr - für Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d mindestens sechs Monate - zu dauern.
(2) Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim Magistrat, bei einer nachgeordneten Dienststelle der Gemeinde oder bei Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 zu erfolgen und mindestens ein Jahr - für Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d mindestens sechs Monate - zu dauern.