§ 66 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Gemeindeangestellte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:

a)

Überstundenvergütung für angeordnete Dienstleistungen, die über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, sofern sich aus § 20 Abs. 4 zweiter Satz nicht anderes ergibt;

b)

Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;

c)

Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst;

d)

Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;

e)

Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen;

f)

Entschädigung für Nebentätigkeiten;

g)

Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums;

scheidet der Gemeindeangestellte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen;

h)

Entschädigung für Referententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;

i)

einmalige Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen;

j)

Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind;

k)

Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;

l)

Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind;

m)

Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Gemeindebediensteten unbedingt erforderlich oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.

(2) Nebenbezüge gemäß Abs. 1 lit. j, k, l und m gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt wurden.

(3) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Abs. 1 durch Verordnung zu regeln.

(4) Macht die Anwendung des § 48 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Gemeindeangestellte Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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