§ 71b GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 71a Abs. 2 in Verbindung mit 57 und 60 Abs. 1 erster Satz bestimmt sich das Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Ausbildungsärzte). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.

(2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt.

  1. (1)Absatz einsDem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 71c) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (Paragraph 71 c,) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:
    1. a)Litera aLeistungsprämie (§ 71a iVm § 64);Leistungsprämie (Paragraph 71 a, in Verbindung mit Paragraph 64,);
    2. b)Litera bKinderzulage (§ 71a iVm § 65);Kinderzulage (Paragraph 71 a, in Verbindung mit Paragraph 65,);
    3. c)Litera cZulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation (§ 71e);Zulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation (Paragraph 71 e,);
    4. d)Litera dTeuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Abs. 3.Teuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Absatz 3,
    Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach § 70 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß Paragraph 70, gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach Paragraph 70, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 56 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 56 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 56 Abs. 5 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß Paragraph 56, Absatz 3,, über die besondere Zulage gemäß Paragraph 56, Absatz 4, sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß Paragraph 56, Absatz 5, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013LGBl.Nr. 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 21.08.2013 bis 30.06.2024
(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 71a Abs. 2 in Verbindung mit 57 und 60 Abs. 1 erster Satz bestimmt sich das Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Ausbildungsärzte). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.

(2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt.

  1. (1)Absatz einsDem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 71c) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (Paragraph 71 c,) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:
    1. a)Litera aLeistungsprämie (§ 71a iVm § 64);Leistungsprämie (Paragraph 71 a, in Verbindung mit Paragraph 64,);
    2. b)Litera bKinderzulage (§ 71a iVm § 65);Kinderzulage (Paragraph 71 a, in Verbindung mit Paragraph 65,);
    3. c)Litera cZulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation (§ 71e);Zulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation (Paragraph 71 e,);
    4. d)Litera dTeuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Abs. 3.Teuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Absatz 3,
    Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach § 70 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß Paragraph 70, gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach Paragraph 70, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 56 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 56 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 56 Abs. 5 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß Paragraph 56, Absatz 3,, über die besondere Zulage gemäß Paragraph 56, Absatz 4, sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß Paragraph 56, Absatz 5, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013LGBl.Nr. 37/2024

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