§ 39 G-VBG 2012 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Das Entlohnungsschema I umfasst die Entlohnungsgruppen a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.Das Entlohnungsschema römisch eins umfasst die Entlohnungsgruppen a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.

  1. (2)Absatz 2Die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt,Die Einreihungserfordernisse nach Absatz eins, werden auch dann erfüllt,
    1. a)Litera awenn die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder,
    2. b)Litera bsoweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriftensoweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
    als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
  2. (3)Absatz 3Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Abs. 1 absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Absatz eins, absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Absatz eins, erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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