Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.Der Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach Paragraph 127, Absatz eins, einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
(2)Absatz 2Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach § 122. Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach Paragraph 122, Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von Paragraph 123, Absatz 2, der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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