(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorsehen.
(2) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist
14-mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.
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