§ 32 G-VBG 2012 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung
    1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
    2. b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. c)Litera ceines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. a)Litera adas Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete das Kind selbst betreuen will.
  4. (4)Absatz 4Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens drei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.Abweichend von den Absatz eins und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von den Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Litera a, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  7. (7)Absatz 7Im Übrigen gilt § 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2, 4 und 5.Im Übrigen gilt Paragraph 31, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 2, 4 und 5.
In Kraft seit 25.03.2023 bis 31.12.2024
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