Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Entlohnungsschema II mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 2b dargestellt.Das Entlohnungsschema römisch II mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 2b dargestellt.
(2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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