§ 39 G-VBG 2012 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Das Entlohnungsschema I umfasst folgendedie Entlohnungsgruppen: a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.Das Entlohnungsschema römisch eins umfasst folgendedie Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst

Entlohnungsgruppe, b = Gehobener Dienst

Entlohnungsgruppe, c = Fachdienst

Entlohnungsgruppe, d = Mittlerer Dienst

Entlohnungsgruppeund e = Hilfsdienst. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.

  1. (2)Absatz 2Die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt,Die Einreihungserfordernisse nach Absatz eins, werden auch dann erfüllt,
    1. a)Litera awenn die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder,
    2. b)Litera bsoweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriftensoweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
    als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
  2. (3)Absatz 3Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Abs. 1 absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Absatz eins, absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Absatz eins, erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024

Das Entlohnungsschema I umfasst folgendedie Entlohnungsgruppen: a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.Das Entlohnungsschema römisch eins umfasst folgendedie Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst

Entlohnungsgruppe, b = Gehobener Dienst

Entlohnungsgruppe, c = Fachdienst

Entlohnungsgruppe, d = Mittlerer Dienst

Entlohnungsgruppeund e = Hilfsdienst. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.

  1. (2)Absatz 2Die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt,Die Einreihungserfordernisse nach Absatz eins, werden auch dann erfüllt,
    1. a)Litera awenn die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder,
    2. b)Litera bsoweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriftensoweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
    als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
  2. (3)Absatz 3Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Abs. 1 absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Absatz eins, absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Absatz eins, erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.

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