§ 46 G-VBG 2012 Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

1 bis 20

224,0

a

1 bis 7

224,0

a

ab 8

278,0

  1. (2)Absatz 2Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G, des MABG oder des Hebammengesetzes ausüben, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
    1. a)Litera afür Vertragsbedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes 179,9 Euro,
    2. b)Litera bfür Vertragsbedienstete des gehobenen Krankenpflegedienstes, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
      1. 1.Ziffer einsbis zur Entlohnungsstufe 9 der Entlohnungsgruppe b bzw. bis zur Entlohnungsstufe 8 der Entlohnungsgruppe c 179,9 Euro,
      2. 2.Ziffer 2in einer höheren als der in der Z 1 genannten Entlohnungsstufe 216,0 Euro,in einer höheren als der in der Ziffer eins, genannten Entlohnungsstufe 216,0 Euro,
    3. c)Litera cfür Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 68,6 Euro.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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