(1) Zur Durchführung der Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Entlohnungsgruppe einen Ausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann für Entlohnungsgruppen, die hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse mit einer anderen Entlohnungsgruppe vergleichbar sind, in Teilen oder zur Gänze ein gemeinsamer Ausbildungslehrgang eingerichtet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten über Antrag der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
a) | der Vertragsbedienstete in einem unbefristeten oder in einem länger als auf drei Jahre befristeten Dienstverhältnis steht und | |||||||||
b) | die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. | |||||||||
Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und infolge einer Versetzung oder Verwendungsänderung mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstweg beim Bürgermeister zu beantragen. |
(3) Soweit dies zweckdienlich ist, kann die Landesregierung den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Ausbildungslehrgang vorläufig zur Dienstprüfung zulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung der Absolvierung des Ausbildungslehrganges zu erfolgen und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.
(4) Die Grundausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung abgeschlossen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung. Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. Die Dienstprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn sämtliche Prüfungsteile bestanden wurden; dabei ist eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zulässig.
(5) Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung Prüfungskommissionen zu bilden und für jede Prüfungskommission einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied einer Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen. Für die einzelnen Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen oder Prüfungssenate zu bilden.
(6) Die Landesregierung hat die Termine der Dienstprüfung mindestens zwei Monate vor dem ersten Prüfungstag im Bote für Tirol kundzumachen. In der Kundmachung ist eine angemessene Zulassungsfrist festzusetzen. Innerhalb dieser Frist hat der Vertragsbedienstete, der noch nicht nach Abs. 3 zur Dienstprüfung zugelassen ist, die Zulassung im Dienstweg bei der Landesregierung zu beantragen. Zur Dienstprüfung sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die den Ausbildungslehrgang absolviert haben. Dieser gilt auch dann als absolviert, wenn nicht mehr als ein Viertel des vorgesehenen Stundenausmaßes versäumt wurde. Die Zulassung zur Dienstprüfung obliegt der Landesregierung.
(7) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abgehalten werden. Gesamtprüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Teilprüfungen können auch vor einem Einzelprüfer abgelegt werden. Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens sechs Monaten abgelegt werden kann.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über
a) | die Ausbildungslehrgänge und deren Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsformen und das Stundenausmaß der Ausbildungslehrgänge, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist, | |||||||||
b) | die Dienstprüfungen, wobei auf die Inhalte des Ausbildungslehrganges, die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse und die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist, insbesondere | |||||||||
1. | die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau, | |||||||||
2. | ob die Dienstprüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abzulegen ist, | |||||||||
3. | ob die Dienstprüfung zur Gänze oder in Teilen vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist, | |||||||||
4. | ob die einzelnen Prüfungsteile schriftlich oder mündlich oder, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, in Form einer praktischen Prüfung abzulegen sind, | |||||||||
5. | ob als Teil der Dienstprüfung eine Hausarbeit abzufassen ist, | |||||||||
6. | das Prüfungsverfahren, die Beurteilung der Prüfungsleistung und das Prüfungszeugnis, | |||||||||
7. | die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit innerhalb von längstens zwölf Monaten und eine Teilprüfung innerhalb von längstens sechs Monaten wiederholbar sein müssen. |
(9) In der Grundausbildungsverordnung können bestimmte Entlohnungsgruppen von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.
(10) Die Landesregierung kann anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem Ausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat, infolge einer Versetzung oder Verwendungsänderung mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
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