Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß Paragraph 11, obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(2)Absatz 2Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister entscheidet über Vorhaben im Rahmen von Programmen gemäß § 11 Abs. 3 als Mitglied des jeweils zuständigen Organs gemäß den europäischen oder internationalen Verfahrensregelungen.Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister entscheidet über Vorhaben im Rahmen von Programmen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, als Mitglied des jeweils zuständigen Organs gemäß den europäischen oder internationalen Verfahrensregelungen.
(3)Absatz 3Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.Zur Entscheidung gemäß Absatz eins und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 12, die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(4)Absatz 4Im Falle der Durchführung von Förderungen gemäß § 12a obliegt die Förderungsentscheidung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung.Im Falle der Durchführung von Förderungen gemäß Paragraph 12 a, obliegt die Förderungsentscheidung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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