§ 11 FTFG Förderungsprogramme und –vorhaben

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsVorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
  2. 2.Ziffer 2Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
  3. 3.Ziffer 3Technische Durchführbarkeitsstudien;
  4. 4.Ziffer 4wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;
  5. 5.Ziffer 5Technologietransfer;
  6. 6.Ziffer 6Gründung technologieorientierter Unternehmen.
  7. (1)Absatz einsZur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.
  8. (2)Absatz 2Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben:Im Sinne des Absatz eins, förderbar sind folgende Vorhaben:
    1. 1.Ziffer einsanwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;
    2. 2.Ziffer 2Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;
    3. 3.Ziffer 3Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;
    4. 4.Ziffer 4Technische Durchführbarkeitsstudien;
    5. 5.Ziffer 5Technologietransfer;
    6. 6.Ziffer 6Gründung technologieorientierter Unternehmen.
  9. (3)Absatz 3Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 14.01.2006 bis 17.06.2009
  1. 1.Ziffer einsVorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
  2. 2.Ziffer 2Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
  3. 3.Ziffer 3Technische Durchführbarkeitsstudien;
  4. 4.Ziffer 4wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;
  5. 5.Ziffer 5Technologietransfer;
  6. 6.Ziffer 6Gründung technologieorientierter Unternehmen.
  7. (1)Absatz einsZur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.
  8. (2)Absatz 2Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben:Im Sinne des Absatz eins, förderbar sind folgende Vorhaben:
    1. 1.Ziffer einsanwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;
    2. 2.Ziffer 2Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;
    3. 3.Ziffer 3Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;
    4. 4.Ziffer 4Technische Durchführbarkeitsstudien;
    5. 5.Ziffer 5Technologietransfer;
    6. 6.Ziffer 6Gründung technologieorientierter Unternehmen.
  9. (3)Absatz 3Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten