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Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung
Förderungsvorhaben und Förderungsmittel
§ 11.(1) Zur Förderung der wirtschaftlich-technischenvon angewandter Forschung, insbesonderetechnologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung,Förderungsmaßnahmen stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes fürMittel bereit.
(2) Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben bereit:
1. | anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation; | |||||||||
| Technische Durchführbarkeitsstudien; | |||||||||
5. | Technologietransfer; | |||||||||
6. | Gründung technologieorientierter Unternehmen. |
(3) Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.
Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung
Förderungsvorhaben und Förderungsmittel
§ 11.(1) Zur Förderung der wirtschaftlich-technischenvon angewandter Forschung, insbesonderetechnologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung,Förderungsmaßnahmen stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes fürMittel bereit.
(2) Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben bereit:
1. | anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation; | |||||||||
| Technische Durchführbarkeitsstudien; | |||||||||
5. | Technologietransfer; | |||||||||
6. | Gründung technologieorientierter Unternehmen. |
(3) Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.