§ 8 FSVO Entscheidungsbefugnis

FSVO - Forderungs- und Schadenersatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Verfügungen gemäß §§ 73 und 74 BHG 2013, bei denen die zugrunde liegende Forderung innerhalb der Betragsgrenzen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 73 Abs. 6 oder § 74 Abs. 4 BHG 2013 liegt, sind vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ selbst zu treffen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die hierfür erforderliche Übertragung der Befugnisse den haushaltsleitenden Organen schriftlich mitzuteilen. Das haushaltsleitende Organ kann die ihm eingeräumte Ermächtigung im Rahmen seiner Organisations- und Delegationsbefugnis an nachgeordnete Organe übertragen.

(2) Bei Überschreiten der Betragsgrenzen gemäß Abs. 1 hat das jeweils betroffene haushaltsleitende Organ den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufzubereiten und an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die oder der danach über die Verfügung zu entscheiden hat, soweit die entsprechende Ermächtigung gemäß geltendem Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorliegt. Liegt dem jeweiligen Verfahren ein Ansuchen der Schuldnerin oder des Schuldners zugrunde, hat die Erledigung gegenüber dem Antragsteller durch das betroffene haushaltsleitende Organ zu erfolgen.

(3) Im Falle einer Mitbefassung der Finanzprokuratur hat auch diese darauf hinzuweisen und Bedacht zu nehmen, dass die Entscheidung, welche Verfügung über eine Forderung getroffen werden soll, in jedem Fall dem sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ unter Beachtung der gegebenenfalls erforderlichen Mitbefassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen obliegt.

(4) Die Abwägung der Gründe, die zur jeweiligen Verfügung führen, ist nachvollziehbar und aktenmäßig zu erfassen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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