Gesamte Rechtsvorschrift FSVO

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

FSVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 FSVO


(1) Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise

1.

bei der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen des Bundes,

2.

bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (§ 73 Abs. 1 und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (§ 73 Abs. 3 BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (§ 73 Abs. 4 BHG 2013) und bei Verzichten (§ 74 BHG 2013), sowie

3.

bei eingetretenen Schäden sowohl an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens als auch durch vermögenswerte Nachteile oder Zahlungsverpflichtungen.

(2) Diese Verordnung gilt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen. Wird in gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zur Geltendmachung und Einziehung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen nicht oder nur teilweise getroffen, so sind nach Maßgabe des Umfanges des nicht geregelten Teiles des Gegenstandes die einschlägigen Bestimmungen nach den §§ 73 f BHG 2013 sowie dieser Verordnung anzuwenden.

2. Abschnitt Behandlung von Forderungen

§ 2 FSVO


(1) Forderungen des Bundes sind nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage von dem nach der jeweiligen Geschäfts- und Personaleinteilung zuständigen Organ des Bundes zum frühest möglichen Zeitpunkt fällig zu stellen. Erforderlichenfalls sind die zur Bewirkung der Fälligkeit notwendigen Schritte zu setzen.

(2) Wird eine Forderung des Bundes auch nach Mahnung und entsprechender Nachfrist gemäß § 99 Abs. 3 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010, nicht beglichen, hat die zuständige haushaltsführende Stelle über die entsprechenden weiteren Einbringungsschritte zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung (§ 2 BHG 2013) – insbesondere der Kriterien der Effizienz und Wirkungsorientierung – sind die geeigneten weiteren Einbringungsschritte auszuwählen, um mit vertretbarem Verwaltungsaufwand eine möglichst umgehende und vollständige Erfüllung zu erreichen. Hierbei sind weitestgehend außergerichtliche Regelungen anzustreben, um zusätzliche Prozesskosten der gerichtlichen Geltendmachung zu vermeiden. Entscheidungen hierüber sind unter sorgfältiger Abwägung der rechtlichen und verwaltungsökonomischen Interessen zu treffen und die konkreten Erwägungen aktenmäßig nachvollziehbar zu dokumentieren. Wird eine weitere Mahnung für zielführend erachtet, ist auf die mögliche zwangsweise Einbringung zu verweisen und kann ein Hinweis auf mögliche Ersuchen um Zahlungserleichterungen gegeben werden.

(3) Bei Zweifeln über das Bestehen der Forderung und bei Fragen über die Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung ist die Finanzprokuratur nach § 3 Abs. 2 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, vom jeweils zuständigen haushaltsführenden oder haushaltsleitenden Organ um eine Stellungnahme zu ersuchen.

(4) Sind die Voraussetzungen des § 73 BHG 2013 gegeben, können im Wege von Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen Zahlungserleichterungen verfügt werden oder es kann eine teilweise oder gänzliche Aussetzung der Einziehung erfolgen.

(5) Mit der gerichtlichen Geltendmachung und zwangsweisen Einbringung von Forderungen ist die Finanzprokuratur gemäß § 3 Abs. 1 des Finanzprokuraturgesetzes zu beauftragen. Um das Risiko einer Verjährung der Ansprüche zu vermeiden, ist die Finanzprokuratur spätestens drei Monate vor Eintritt einer allfälligen Verjährung mitzubefassen.

(6) Bei Befassung oder Beauftragung der Finanzprokuratur sind sämtliche Informationen und Unterlagen, die für eine erfolgversprechende gerichtliche Geltendmachung oder zwangsweise Einbringung der Forderung erforderlich sind oder sein könnten, zeitgerecht an diese zu übermitteln.

§ 3 FSVO


(1) Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß § 73 Abs. 1 BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß § 73 Abs. 2 BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Z 1 oder 2 BHG 2013 gegeben, kann von der Ausbedingung von Stundungszinsen ganz oder teilweise Abstand genommen werden.

(3) Bei Forderungen bis 1 500 Euro kann auf die Ausbedingung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn die vollständige Tilgung der Forderung binnen eines Jahres vereinbart wird und gemäß § 73 BHG 2013 insbesondere die Fälligstellung der gesamten Forderung zuzüglich Zinsen für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbart wird und sichergestellt ist, dass keine Verjährung eintritt.

§ 4 FSVO


(1) Eine vorübergehende offenkundige Aussichtslosigkeit der Einziehungsmaßnahmen im Sinne des § 73 Abs. 3 BHG 2013 ist insbesondere anzunehmen, wenn eine unmittelbare Einziehung aufgrund einer zeitlich abgrenzbaren besonderen wirtschaftlichen Belastung der oder des Verpflichteten oder einer Abwesenheit der oder des Verpflichteten über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht möglich oder unbillig ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Aussetzung der Einziehung einer Forderung gemäß § 73 Abs. 3 BHG 2013 vor, ist im Rahmen dieser amtswegigen Maßnahme jedenfalls darauf zu achten, dass die Forderung nicht durch Verjährung undurchsetzbar wird. Entsprechend ist in angemessenen Abständen zu prüfen, ob die Gründe, die zur Aussetzung der Einziehung geführt haben, noch gegeben oder inzwischen weggefallen sind (§ 73 Abs. 5 BHG 2013).

§ 5 FSVO


(1) Eine Einstellung der Einziehung gemäß § 73 Abs. 4 BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn

1.

tatsächliche Hindernisse bei der Durchsetzbarkeit der Forderung wie unbekannter Aufenthalt der oder des Verpflichteten oder der Schädigerin oder des Schädigers,

2.

Schwierigkeiten beim Nachweis der zivilrechtlichen Forderung oder eines die Forderung begründenden rechtswidrigen oder schuldhaften Verhaltens oder

3.

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners

die erfolgreiche Anspruchsverfolgung oder die Durchsetzbarkeit der Forderung verhindern oder unwirtschaftlich erscheinen lassen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Einstellung der Einziehung einer Forderung vor und wird die Einstellung der Einziehung verfügt, ist von einer weiteren Einbringung abzusehen, solange die Gründe für die Einstellung der Einziehung nicht wegfallen (§ 73 Abs. 5 BHG 2013).

§ 6 FSVO


(1) Das Verfahren über die Verfügung eines Verzichts (§ 74 BHG 2013) wird über ein im Wege des haushaltsleitenden Organs eingebrachtes Ansuchen des Schuldners oder der Schuldnerin oder amtswegig eingeleitet, wobei für die Vorbereitung eines amtswegigen Verzichtsverfahrens vorrangig die für die Forderungseinbringung zuständige haushaltsführende Stelle zuständig ist.

(2) Auch ein amtswegig eingeleiteter Forderungsverzicht ist gemäß § 74 BHG 2013 nur unter der Bedingung anzubieten, dass er ausdrücklich von der Schuldnerin oder vom Schuldner angenommen wird und diese oder dieser insbesondere die Bedingungen gemäß § 74 Abs. 3 BHG 2013 akzeptiert, ehe der Verzicht wirksam wird und die Forderung gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner erlischt.

(3) Wird im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung auf eine Forderung des Bundes verzichtet, sind diesbezüglich die Voraussetzungen von § 74 BHG 2013 einzuhalten. Werden hingegen unklare Ansprüche des Bundes im Rahmen eines Vergleichs anerkannt, um im Sinne der Ziele der Haushaltsführung (§ 2 BHG 2013) – insbesondere der Kriterien der Effizienz und Wirkungsorientierung – eine zweckmäßigere Einbringung als über eine gerichtliche Klärung zu erreichen, beinhaltet dieser Vergleich nicht notwendigerweise einen Verzicht.

(4) Liegen die Voraussetzungen für einen Forderungsverzicht gemäß § 74 BHG 2013 vor und wird ein Verzicht vereinbart, sind keine weiteren Einbringungsschritte mehr möglich, solange keine Widerrufsgründe gemäß § 74 Abs. 3 BHG 2013 hervorkommen.

§ 7 FSVO


(1) Forderungen sind gemäß § 92 Abs. 3 BHG 2013 in Verbindung mit §§ 42 Abs. 2 und 67 Abs. 1 BHV 2013 zum Nominalwert im Haushaltsverrechnungssystem zu verrechnen. Ist eine Forderung der Höhe nach noch nicht hinreichend feststellbar, so ist der Anspruch vorläufig bloß als Obligo in der Debitorenbuchhaltung (§ 65 BHV 2013) zu erfassen. Solange die Existenz der Forderung selbst noch unklar ist, ist keine Erfassung als Obligo in der Debitorenbuchhaltung notwendig. Die Bewertung der Forderung ist von der gemäß Geschäfts- und Personaleinteilung des jeweiligen haushaltsleitenden Organs zuständigen Stelle vorzunehmen.

(2) Ergeben sich nachträgliche Änderungen, ist der als Obligo erfasste Betrag gegebenenfalls zu korrigieren. Eine bereits verbuchte Forderung ist gegebenenfalls wertzumindern, während eine Wertaufholung nur im Ausmaß zuvor durchgeführter Wertminderungen zulässig ist (§ 92 Abs. 8 BHG 2013). Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen sowie Aussetzungen der Einziehung haben – abgesehen von möglichen Stundungszinsen – keine Auswirkungen auf die Höhe der erfassten Beträge, sondern verschieben lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit.

(3) Wird eine Einstellung der Einziehung verfügt, ist die Forderung wertzuberichtigen, sodass sie gänzlich oder teilweise abgeschrieben wird, und die Fälligkeit auszusetzen ist (§ 92 Abs. 3 BHG 2013 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 BHV 2013). Die Tatsache, dass die Forderung gar nicht oder nur mehr teilweise im Haushaltsverrechnungssystem erfasst ist, ändert nichts am Bestand der Forderung nach außen gegenüber der Verpflichteten oder dem Verpflichteten.

(4) Wird auf eine Forderung gegenüber Dritten verzichtet oder ist sie verjährt, ist die Ausbuchung der Forderung oder des Obligos durch die haushaltsführende Stelle zu veranlassen (§ 92 Abs. 3 BHG 2013 iVm. § 67 Abs. 4 BHV 2013).

§ 8 FSVO


(1) Verfügungen gemäß §§ 73 und 74 BHG 2013, bei denen die zugrunde liegende Forderung innerhalb der Betragsgrenzen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 73 Abs. 6 oder § 74 Abs. 4 BHG 2013 liegt, sind vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ selbst zu treffen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die hierfür erforderliche Übertragung der Befugnisse den haushaltsleitenden Organen schriftlich mitzuteilen. Das haushaltsleitende Organ kann die ihm eingeräumte Ermächtigung im Rahmen seiner Organisations- und Delegationsbefugnis an nachgeordnete Organe übertragen.

(2) Bei Überschreiten der Betragsgrenzen gemäß Abs. 1 hat das jeweils betroffene haushaltsleitende Organ den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufzubereiten und an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die oder der danach über die Verfügung zu entscheiden hat, soweit die entsprechende Ermächtigung gemäß geltendem Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorliegt. Liegt dem jeweiligen Verfahren ein Ansuchen der Schuldnerin oder des Schuldners zugrunde, hat die Erledigung gegenüber dem Antragsteller durch das betroffene haushaltsleitende Organ zu erfolgen.

(3) Im Falle einer Mitbefassung der Finanzprokuratur hat auch diese darauf hinzuweisen und Bedacht zu nehmen, dass die Entscheidung, welche Verfügung über eine Forderung getroffen werden soll, in jedem Fall dem sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ unter Beachtung der gegebenenfalls erforderlichen Mitbefassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen obliegt.

(4) Die Abwägung der Gründe, die zur jeweiligen Verfügung führen, ist nachvollziehbar und aktenmäßig zu erfassen.

3. Abschnitt Behandlung von Schadensfällen

§ 9 FSVO


(1) Ein Schaden entsteht dem Bund, wenn ihm ein Nachteil am Vermögen oder an der Person zugefügt wird.

(2) Die folgenden Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Schäden an Vermögenswerten entstehen, die vom Bund verwahrt oder benützt werden, ohne dass sie sich im Eigentum des Bundes befinden.

§ 10 FSVO


(1) Jedes Organ ist verpflichtet, die ihm zur Kenntnis gelangten, seinen Wirkungsbereich betreffenden Schadensfälle unverzüglich dem nach der Geschäfts- und Personaleinteilung mit der Bearbeitung von Schadensfällen betrauten Organ zu melden. Dieses hat umgehend alle Vorkehrungen zur vollständigen Erfassung des Schadensfalles sowie zur Hintanhaltung der Ausweitung oder Wiederholung eines solchen zu treffen. Sind auch andere Verwaltungsbereiche betroffen, so ist das Zusammenwirken mit diesen bei der Feststellung und Meldung der Gesamtschadenshöhe und bei der Abwicklung des Schadensfalles sicherzustellen.

(2) Mit der Erfassung des Schadensfalles ist unverzüglich nach dessen Bekanntwerden zu beginnen, wobei alle für eine Geltendmachung erforderlichen Informationen und Unterlagen aktenmäßig zu erfassen sind. Dazu zählen insbesondere:

1.

Ursache und Hergang des Schadensfalles sowie Art und geschätztes Ausmaß des Schadens und Zeitpunkt des Schadensereignisses;

2.

Begleitumstände, die das Eintreten des Schadensfalles ermöglicht oder begünstigt haben, insbesondere allfällige Unzulänglichkeiten bestehender Vorschriften und Sicherungseinrichtungen;

3.

Name(n) und Daten jener Person(en), die als Verursacher des Schadens in Betracht kommt (kommen) sowie Angaben über die Einschätzung des eigenen Verschuldens sowie eines allfälligen Fremdverschuldens und des Verschuldensgrades durch den Verursacher und die Behörde sowie die hierfür maßgeblichen Gründe und Angaben über eine allenfalls bestehende Versicherung;

4.

Name(n) und Daten jener Person(en), die als Zeuge(n) den Schadenshergang beobachtet hat (haben) oder zum Schadenszeitpunkt in der Nähe des Schadensereignisses war(en) sowie Angaben über das Einschreiten von Sicherheitsorganen;

5.

Maßnahmen, die veranlasst wurden, um Ausweitung und Wiederholungen eines solchen Schadensfalles hintanzuhalten;

6.

Veranlassung, die zur Verfolgung (Geltendmachung) des Ersatzanspruches einschließlich aller Straf- oder Disziplinaranzeigen getroffen wurde oder beabsichtigt ist, und Angaben zu allfälligen mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder sonstigen Verfahren;

7.

bei Verkehrsunfällen zusätzlich die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie Angaben über die Fahrtüchtigkeit der beteiligten Lenkerinnen oder Lenker.

(3) Das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Schadensfall aufgetreten ist, hat über jeden Schadensfall eine Meldung an das Bundesministerium für Finanzen und den Rechnungshof zu übermitteln, sofern der Schadensbetrag die Höhe jener Betragsgrenze überschreitet, die nach der Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 im Falle der Einstellung der Einziehung der Forderung maßgeblich ist. Die Schadensmeldung hat die in Abs. 2 angeführten Informationen zu umfassen. Der der Meldung zugrunde zu legende Schadensbetrag ist, sofern er im Zeitpunkt der Erstattung derselben noch nicht eindeutig festgestellt werden kann, schätzungsweise zu ermitteln. Ergibt sich im Zuge der weiteren Durchführung des Einziehungsverfahrens die Notwendigkeit der Berichtigung des Schadensbetrages, ist dies dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

(4) Eine Meldung an den Rechnungshof kann insoweit unterbleiben, als dieser ausdrücklich bezüglich bestimmter Arten von Schäden oder nach Maßgabe von ihm zu bestimmender Betragsgrenzen darauf verzichtet.

§ 11 FSVO


(1) Im Rahmen der Erfassung des Schadensfalles hat das nach § 10 Abs. 1 zuständige Organ rechtlich zu prüfen und zu beurteilen, inwieweit und gegen wen Ersatzansprüche bestehen. In weiterer Folge sind die für den Schaden (mit-)verantwortlichen Personen zur Anerkennung des Schadenersatzanspruches aufzufordern. Diese Forderungen sind im Übrigen nach den Vorschriften des 2. Abschnittes geltend zu machen.

(2) Bei Rückersatzansprüchen gegenüber Bediensteten des Bundes ist auch auf die spezifischen Vorschriften zum Verfahren, zur Verjährung und zu Mäßigungsbestimmungen insbesondere nach § 3 in Verbindung mit § 6 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, und § 6 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, nach § 7 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, nach den Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, sowie nach den sonstigen einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen zu achten. Auch hier ist entsprechend den Grundsätzen der Haushaltsführung einschließlich Wirkungsorientierung in erster Linie eine außergerichtliche Lösung anzustreben.

§ 12 FSVO


(1) Die eingetretenen Schäden sind von der für die Schadensabwicklung zuständigen Stelle gemäß den Bewertungsregeln in der Verrechnung gemäß § 92 BHG 2013 zu erfassen. Allfällige Ersatzansprüche sind gemäß § 7 zu erfassen und nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes einbringlich zu machen. Ist die Durchsetzbarkeit einer hinreichend konkreten Forderung durch gesetzliche Mäßigungsregeln im Sinne von § 11 Abs. 2 beschränkt, ist eine entsprechende Wertminderung der zum Nominalwert anzusetzenden Forderung geboten. Sind die Ersatzansprüche vorerst nur dem Grunde nach geklärt, ohne dass die Höhe eingeschätzt werden kann, genügt vorläufig eine Erfassung als Obligo. Ist insbesondere der Schadensverursacher noch nicht ausgeforscht, ist bloß der entstandene Schaden, mangels konkreten Adressaten jedoch noch keine Ersatzforderung im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen.

(2) Bei Kassenabgängen sind die Fehlbeträge grundsätzlich von der Kassierin oder von dem Kassier zu ersetzen, sodass keine Verrechnungen vorzunehmen sind. Kann in Ausnahmefällen ein Fehlbetrag nicht sofort und vollständig ersetzt werden, so ist der Fehlbetrag als Vorschuss gegenüber der Kassierin oder dem Kassier auf einem Konto für „sonstige Vorschüsse“ (Konto 277 oder 278) zu verrechnen. Kassenabgänge, die insbesondere durch Kontodifferenzen, Einbruch, Diebstahl, Veruntreuung oder die Abstandnahme von der teilweisen oder gänzlichen Geltendmachung gemäß erstem Satz resultieren, sind als „Kassenabgänge und sonstige Schäden am kurzfristigen Vermögen“ (Konto 691) zu verrechnen.

§ 13 FSVO


(1) In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird, sodass für die Dauer der Dienstunfähigkeit der Entgeltleistung des Bundes keine Dienstleistung der oder des Bediensteten gegenüber steht, ist der dadurch dem Bund entstehende Schaden gegenüber der Schädigerin oder dem Schädiger, deren oder dessen Haftpflichtversicherung oder sonstige Mithaftende geltend zu machen.

(2) Durch Fremdverursachung dienstunfähig gewordene Bedienstete des Bundes haben dies unverzüglich bei ihrer Dienstbehörde oder Personalstelle zu melden. Auf Verlangen sind gemäß § 53 Abs. 1c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, oder § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, weitere Auskünfte zu erteilen und ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes angemessen mitzuwirken.

(3) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Dienstunfähigkeit zusätzlich zu den allgemein bei Schadensfällen zu sammelnden Informationen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 folgende Informationen und Unterlagen aktenmäßig zu erfassen:

1.

Angaben darüber, ob es sich um einen Dienstunfall gehandelt hat,

2.

Angaben darüber, ob die Unfallfolgen oder die Folgen des sonstigen schädigenden Ereignisses kausal für die Dienstunfähigkeit waren,

3.

sämtliche in diesem Zusammenhang vorliegende medizinische Sachverständigengutachten und sonstige ärztliche Gutachten sowie die den Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Unterlagen, die insbesondere gemäß § 53 BDG von der Bediensteten oder von dem Bediensteten zu übermitteln sind,

4.

die Bekanntgabe, ob ein gerichtliches Verfahren betreffend die Schädigerin oder den Schädiger anhängig war oder ist,

5.

eine Mitteilung, inwieweit hinsichtlich der Aktivbezüge (Lohnfortzahlung während des Krankenstandes) gegen die Schädigerin oder den Schädiger oder allenfalls gegen eine Haftpflichtversicherung Regress seitens des haushaltsleitenden Organs genommen wird oder wurde, und

6.

eine Mitteilung, inwieweit dem haushaltsleitenden Organ sonstige von der geschädigten Bundesbediensteten oder von dem geschädigten Bundesbediensteten geführte Prozesse, die mit dem gegenständlichen Unfall oder mit dem sonstigen gegenständlichen schädigenden Ereignis im Zusammenhang stehen, bekannt sind, wie beispielsweise eine Schadenersatzklage wegen Schmerzensgeld oder Verdienstentgang.

(4) Kann nach einer fremdverursachten Dienstunfähigkeit einer oder eines Bediensteten des Bundes nicht ausgeschlossen werden, dass das auslösende Ereignis zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere vorübergehende oder dauernde Dienstunfähigkeit nach sich zieht, so hat das haushaltsleitende Organ von der Schädigerin oder von dem Schädiger und gegebenenfalls auch von deren oder dessen Versicherung eine Verjährungsverzichtserklärung im erforderlichen zeitlichen Ausmaß einzuholen. Kann eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, ist die Verjährungsverzichtserklärung nicht nur zugunsten des Bundes, sondern auch zugunsten der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA), Abteilung Pensionsservice, oder der sonstigen für die Bedienstete oder den Bediensteten gesetzlich zuständigen Versicherungsanstalt einzuholen. Die Verpflichtung der jeweiligen Versicherungsanstalt, ihrerseits eine Verjährungsverzichtserklärung anzustreben, wenn sie von entsprechenden Vorfällen Kenntnis erlangt, bleibt davon unberührt.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts auch für Forderungen im Zusammenhang mit Lohnfortzahlungsregressen.

§ 14 FSVO


(1) In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird oder verunglückt, sodass Pensionszahlungen wegen Dienstunfähigkeit oder Renten an die Hinterbliebenen zu leisten sind, ist der Schaden, der dadurch der oder dem zur Pensions- oder Rentenzahlung Verpflichteten entsteht, gegenüber der Schädigerin oder dem Schädiger oder deren oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

(2) Durch fremdverursachte Unfälle geschädigte Bedienstete des Bundes haben diesen Umstand unverzüglich bei ihrer Dienstbehörde oder ihrem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen sind gemäß § 53 Abs. 1c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, weitere Auskünfte zu erteilen und ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes angemessen mitzuwirken.

(3) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Dienstunfähigkeit oder Verunglückung zusätzlich zu den Informationen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 sowie gemäß § 13 Abs. 3 Z 1, 4 und 6 folgende Informationen und Unterlagen aktenmäßig zu erfassen:

1.

Angaben darüber, ob die Unfallfolgen oder die Folgen des sonstigen schädigenden Ereignisses kausal für die dauernde Dienstunfähigkeit und die Ruhestandsversetzung waren,

2.

sämtliche in diesem Zusammenhang vorliegende medizinische Sachverständigengutachten und sonstige ärztliche Gutachten sowie die den Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Unterlagen, die insbesondere gemäß § 53 BDG von der Bediensteten oder von dem Bediensteten zu übermitteln sind, und

3.

eine Mitteilung, inwieweit hinsichtlich der Aktivbezüge (Lohnfortzahlung während des Krankenstandes) oder hinsichtlich der Leistungen der Hauptstelle, einer Landesgeschäftsstelle der BVA oder einer sonstigen gesetzlich zuständigen Versicherungsanstalt gegen die Schädigerin oder den Schädiger oder allenfalls gegen eine Haftpflichtversicherung Regress genommen wurde und ob gegebenenfalls ein Gerichtsverfahren dazu anhängig war oder ist.

(4) Das haushaltsleitende Organ hat der Abteilung Pensionsservice der BVA jede fremdverursachte Dienstunfähigkeit einer oder eines Bediensteten des Bundes, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung erforderlich machen könnte, unverzüglich mitzuteilen und eine Verjährungsverzichtserklärung von den Haftenden im erforderlichen zeitlichen Ausmaß einzuholen.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts auch für Forderungen im Zusammenhang mit Pensionsregressen.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 15 FSVO


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auch auf die Durchsetzung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen des Bundes anzuwenden.

(2) Die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen, AÖF Nr. 209/1992, in der Fassung Nr. 8/1995 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Forderungs- und Schadenersatzverordnung (FSVO) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 44/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 70 Abs. 5, § 73 und § 74 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

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