Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Einstellung der Einziehung gemäß § 73 Abs. 4 BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wennEine Einstellung der Einziehung gemäß Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn
1.Ziffer einstatsächliche Hindernisse bei der Durchsetzbarkeit der Forderung wie unbekannter Aufenthalt der oder des Verpflichteten oder der Schädigerin oder des Schädigers,
2.Ziffer 2Schwierigkeiten beim Nachweis der zivilrechtlichen Forderung oder eines die Forderung begründenden rechtswidrigen oder schuldhaften Verhaltens oder
3.Ziffer 3die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners
die erfolgreiche Anspruchsverfolgung oder die Durchsetzbarkeit der Forderung verhindern oder unwirtschaftlich erscheinen lassen.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Einstellung der Einziehung einer Forderung vor und wird die Einstellung der Einziehung verfügt, ist von einer weiteren Einbringung abzusehen, solange die Gründe für die Einstellung der Einziehung nicht wegfallen (§ 73 Abs. 5 BHG 2013).Liegen die Voraussetzungen für die Einstellung der Einziehung einer Forderung vor und wird die Einstellung der Einziehung verfügt, ist von einer weiteren Einbringung abzusehen, solange die Gründe für die Einstellung der Einziehung nicht wegfallen (Paragraph 73, Absatz 5, BHG 2013).
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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