(1) Eine Einstellung der Einziehung gemäß § 73 Abs. 4 BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn
1. | tatsächliche Hindernisse bei der Durchsetzbarkeit der Forderung wie unbekannter Aufenthalt der oder des Verpflichteten oder der Schädigerin oder des Schädigers, | |||||||||
2. | Schwierigkeiten beim Nachweis der zivilrechtlichen Forderung oder eines die Forderung begründenden rechtswidrigen oder schuldhaften Verhaltens oder | |||||||||
3. | die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners | |||||||||
die erfolgreiche Anspruchsverfolgung oder die Durchsetzbarkeit der Forderung verhindern oder unwirtschaftlich erscheinen lassen. |
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Einstellung der Einziehung einer Forderung vor und wird die Einstellung der Einziehung verfügt, ist von einer weiteren Einbringung abzusehen, solange die Gründe für die Einstellung der Einziehung nicht wegfallen (§ 73 Abs. 5 BHG 2013).
0 Kommentare zu § 5 FSVO