§ 14 FSVO

FSVO - Forderungs- und Schadenersatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird oder verunglückt, sodass Pensionszahlungen wegen Dienstunfähigkeit oder Renten an die Hinterbliebenen zu leisten sind, ist der Schaden, der dadurch der oder dem zur Pensions- oder Rentenzahlung Verpflichteten entsteht, gegenüber der Schädigerin oder dem Schädiger oder deren oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

(2) Durch fremdverursachte Unfälle geschädigte Bedienstete des Bundes haben diesen Umstand unverzüglich bei ihrer Dienstbehörde oder ihrem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen sind gemäß § 53 Abs. 1c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, weitere Auskünfte zu erteilen und ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes angemessen mitzuwirken.

(3) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Dienstunfähigkeit oder Verunglückung zusätzlich zu den Informationen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 sowie gemäß § 13 Abs. 3 Z 1, 4 und 6 folgende Informationen und Unterlagen aktenmäßig zu erfassen:

1.

Angaben darüber, ob die Unfallfolgen oder die Folgen des sonstigen schädigenden Ereignisses kausal für die dauernde Dienstunfähigkeit und die Ruhestandsversetzung waren,

2.

sämtliche in diesem Zusammenhang vorliegende medizinische Sachverständigengutachten und sonstige ärztliche Gutachten sowie die den Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Unterlagen, die insbesondere gemäß § 53 BDG von der Bediensteten oder von dem Bediensteten zu übermitteln sind, und

3.

eine Mitteilung, inwieweit hinsichtlich der Aktivbezüge (Lohnfortzahlung während des Krankenstandes) oder hinsichtlich der Leistungen der Hauptstelle, einer Landesgeschäftsstelle der BVA oder einer sonstigen gesetzlich zuständigen Versicherungsanstalt gegen die Schädigerin oder den Schädiger oder allenfalls gegen eine Haftpflichtversicherung Regress genommen wurde und ob gegebenenfalls ein Gerichtsverfahren dazu anhängig war oder ist.

(4) Das haushaltsleitende Organ hat der Abteilung Pensionsservice der BVA jede fremdverursachte Dienstunfähigkeit einer oder eines Bediensteten des Bundes, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung erforderlich machen könnte, unverzüglich mitzuteilen und eine Verjährungsverzichtserklärung von den Haftenden im erforderlichen zeitlichen Ausmaß einzuholen.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts auch für Forderungen im Zusammenhang mit Pensionsregressen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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