Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDas Verfahren über die Verfügung eines Verzichts (§ 74 BHG 2013) wird über ein im Wege des haushaltsleitenden Organs eingebrachtes Ansuchen des Schuldners oder der Schuldnerin oder amtswegig eingeleitet, wobei für die Vorbereitung eines amtswegigen Verzichtsverfahrens vorrangig die für die Forderungseinbringung zuständige haushaltsführende Stelle zuständig ist.Das Verfahren über die Verfügung eines Verzichts (Paragraph 74, BHG 2013) wird über ein im Wege des haushaltsleitenden Organs eingebrachtes Ansuchen des Schuldners oder der Schuldnerin oder amtswegig eingeleitet, wobei für die Vorbereitung eines amtswegigen Verzichtsverfahrens vorrangig die für die Forderungseinbringung zuständige haushaltsführende Stelle zuständig ist.
(2)Absatz 2Auch ein amtswegig eingeleiteter Forderungsverzicht ist gemäß § 74 BHG 2013 nur unter der Bedingung anzubieten, dass er ausdrücklich von der Schuldnerin oder vom Schuldner angenommen wird und diese oder dieser insbesondere die Bedingungen gemäß § 74 Abs. 3 BHG 2013 akzeptiert, ehe der Verzicht wirksam wird und die Forderung gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner erlischt.Auch ein amtswegig eingeleiteter Forderungsverzicht ist gemäß Paragraph 74, BHG 2013 nur unter der Bedingung anzubieten, dass er ausdrücklich von der Schuldnerin oder vom Schuldner angenommen wird und diese oder dieser insbesondere die Bedingungen gemäß Paragraph 74, Absatz 3, BHG 2013 akzeptiert, ehe der Verzicht wirksam wird und die Forderung gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner erlischt.
(3)Absatz 3Wird im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung auf eine Forderung des Bundes verzichtet, sind diesbezüglich die Voraussetzungen von § 74 BHG 2013 einzuhalten. Werden hingegen unklare Ansprüche des Bundes im Rahmen eines Vergleichs anerkannt, um im Sinne der Ziele der Haushaltsführung (§ 2 BHG 2013) – insbesondere der Kriterien der Effizienz und Wirkungsorientierung – eine zweckmäßigere Einbringung als über eine gerichtliche Klärung zu erreichen, beinhaltet dieser Vergleich nicht notwendigerweise einen Verzicht.Wird im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung auf eine Forderung des Bundes verzichtet, sind diesbezüglich die Voraussetzungen von Paragraph 74, BHG 2013 einzuhalten. Werden hingegen unklare Ansprüche des Bundes im Rahmen eines Vergleichs anerkannt, um im Sinne der Ziele der Haushaltsführung (Paragraph 2, BHG 2013) – insbesondere der Kriterien der Effizienz und Wirkungsorientierung – eine zweckmäßigere Einbringung als über eine gerichtliche Klärung zu erreichen, beinhaltet dieser Vergleich nicht notwendigerweise einen Verzicht.
(4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für einen Forderungsverzicht gemäß § 74 BHG 2013 vor und wird ein Verzicht vereinbart, sind keine weiteren Einbringungsschritte mehr möglich, solange keine Widerrufsgründe gemäß § 74 Abs. 3 BHG 2013 hervorkommen.Liegen die Voraussetzungen für einen Forderungsverzicht gemäß Paragraph 74, BHG 2013 vor und wird ein Verzicht vereinbart, sind keine weiteren Einbringungsschritte mehr möglich, solange keine Widerrufsgründe gemäß Paragraph 74, Absatz 3, BHG 2013 hervorkommen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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