(1) Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise
1. | bei der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen des Bundes, | |||||||||
2. | bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (§ 73 Abs. 1 und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (§ 73 Abs. 3 BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (§ 73 Abs. 4 BHG 2013) und bei Verzichten (§ 74 BHG 2013), sowie | |||||||||
3. | bei eingetretenen Schäden sowohl an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens als auch durch vermögenswerte Nachteile oder Zahlungsverpflichtungen. |
(2) Diese Verordnung gilt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen. Wird in gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zur Geltendmachung und Einziehung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen nicht oder nur teilweise getroffen, so sind nach Maßgabe des Umfanges des nicht geregelten Teiles des Gegenstandes die einschlägigen Bestimmungen nach den §§ 73 f BHG 2013 sowie dieser Verordnung anzuwenden.
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