§ 12 FSVO Verrechnung von Schadensfällen

FSVO - Forderungs- und Schadenersatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die eingetretenen Schäden sind von der für die Schadensabwicklung zuständigen Stelle gemäß den Bewertungsregeln in der Verrechnung gemäß § 92 BHG 2013 zu erfassen. Allfällige Ersatzansprüche sind gemäß § 7 zu erfassen und nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes einbringlich zu machen. Ist die Durchsetzbarkeit einer hinreichend konkreten Forderung durch gesetzliche Mäßigungsregeln im Sinne von § 11 Abs. 2 beschränkt, ist eine entsprechende Wertminderung der zum Nominalwert anzusetzenden Forderung geboten. Sind die Ersatzansprüche vorerst nur dem Grunde nach geklärt, ohne dass die Höhe eingeschätzt werden kann, genügt vorläufig eine Erfassung als Obligo. Ist insbesondere der Schadensverursacher noch nicht ausgeforscht, ist bloß der entstandene Schaden, mangels konkreten Adressaten jedoch noch keine Ersatzforderung im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen.

(2) Bei Kassenabgängen sind die Fehlbeträge grundsätzlich von der Kassierin oder von dem Kassier zu ersetzen, sodass keine Verrechnungen vorzunehmen sind. Kann in Ausnahmefällen ein Fehlbetrag nicht sofort und vollständig ersetzt werden, so ist der Fehlbetrag als Vorschuss gegenüber der Kassierin oder dem Kassier auf einem Konto für „sonstige Vorschüsse“ (Konto 277 oder 278) zu verrechnen. Kassenabgänge, die insbesondere durch Kontodifferenzen, Einbruch, Diebstahl, Veruntreuung oder die Abstandnahme von der teilweisen oder gänzlichen Geltendmachung gemäß erstem Satz resultieren, sind als „Kassenabgänge und sonstige Schäden am kurzfristigen Vermögen“ (Konto 691) zu verrechnen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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