Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsForderungen des Bundes sind nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage von dem nach der jeweiligen Geschäfts- und Personaleinteilung zuständigen Organ des Bundes zum frühest möglichen Zeitpunkt fällig zu stellen. Erforderlichenfalls sind die zur Bewirkung der Fälligkeit notwendigen Schritte zu setzen.
(2)Absatz 2Wird eine Forderung des Bundes auch nach Mahnung und entsprechender Nachfrist gemäß § 99 Abs. 3 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010, nicht beglichen, hat die zuständige haushaltsführende Stelle über die entsprechenden weiteren Einbringungsschritte zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung (§ 2 BHG 2013) – insbesondere der Kriterien der Effizienz und Wirkungsorientierung – sind die geeigneten weiteren Einbringungsschritte auszuwählen, um mit vertretbarem Verwaltungsaufwand eine möglichst umgehende und vollständige Erfüllung zu erreichen. Hierbei sind weitestgehend außergerichtliche Regelungen anzustreben, um zusätzliche Prozesskosten der gerichtlichen Geltendmachung zu vermeiden. Entscheidungen hierüber sind unter sorgfältiger Abwägung der rechtlichen und verwaltungsökonomischen Interessen zu treffen und die konkreten Erwägungen aktenmäßig nachvollziehbar zu dokumentieren. Wird eine weitere Mahnung für zielführend erachtet, ist auf die mögliche zwangsweise Einbringung zu verweisen und kann ein Hinweis auf mögliche Ersuchen um Zahlungserleichterungen gegeben werden.Wird eine Forderung des Bundes auch nach Mahnung und entsprechender Nachfrist gemäß Paragraph 99, Absatz 3, der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,, nicht beglichen, hat die zuständige haushaltsführende Stelle über die entsprechenden weiteren Einbringungsschritte zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung (Paragraph 2, BHG 2013) – insbesondere der Kriterien der Effizienz und Wirkungsorientierung – sind die geeigneten weiteren Einbringungsschritte auszuwählen, um mit vertretbarem Verwaltungsaufwand eine möglichst umgehende und vollständige Erfüllung zu erreichen. Hierbei sind weitestgehend außergerichtliche Regelungen anzustreben, um zusätzliche Prozesskosten der gerichtlichen Geltendmachung zu vermeiden. Entscheidungen hierüber sind unter sorgfältiger Abwägung der rechtlichen und verwaltungsökonomischen Interessen zu treffen und die konkreten Erwägungen aktenmäßig nachvollziehbar zu dokumentieren. Wird eine weitere Mahnung für zielführend erachtet, ist auf die mögliche zwangsweise Einbringung zu verweisen und kann ein Hinweis auf mögliche Ersuchen um Zahlungserleichterungen gegeben werden.
(3)Absatz 3Bei Zweifeln über das Bestehen der Forderung und bei Fragen über die Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung ist die Finanzprokuratur nach § 3 Abs. 2 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, vom jeweils zuständigen haushaltsführenden oder haushaltsleitenden Organ um eine Stellungnahme zu ersuchen.Bei Zweifeln über das Bestehen der Forderung und bei Fragen über die Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung ist die Finanzprokuratur nach Paragraph 3, Absatz 2, des Finanzprokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, vom jeweils zuständigen haushaltsführenden oder haushaltsleitenden Organ um eine Stellungnahme zu ersuchen.
(4)Absatz 4Sind die Voraussetzungen des § 73 BHG 2013 gegeben, können im Wege von Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen Zahlungserleichterungen verfügt werden oder es kann eine teilweise oder gänzliche Aussetzung der Einziehung erfolgen.Sind die Voraussetzungen des Paragraph 73, BHG 2013 gegeben, können im Wege von Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen Zahlungserleichterungen verfügt werden oder es kann eine teilweise oder gänzliche Aussetzung der Einziehung erfolgen.
(5)Absatz 5Mit der gerichtlichen Geltendmachung und zwangsweisen Einbringung von Forderungen ist die Finanzprokuratur gemäß § 3 Abs. 1 des Finanzprokuraturgesetzes zu beauftragen. Um das Risiko einer Verjährung der Ansprüche zu vermeiden, ist die Finanzprokuratur spätestens drei Monate vor Eintritt einer allfälligen Verjährung mitzubefassen.Mit der gerichtlichen Geltendmachung und zwangsweisen Einbringung von Forderungen ist die Finanzprokuratur gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Finanzprokuraturgesetzes zu beauftragen. Um das Risiko einer Verjährung der Ansprüche zu vermeiden, ist die Finanzprokuratur spätestens drei Monate vor Eintritt einer allfälligen Verjährung mitzubefassen.
(6)Absatz 6Bei Befassung oder Beauftragung der Finanzprokuratur sind sämtliche Informationen und Unterlagen, die für eine erfolgversprechende gerichtliche Geltendmachung oder zwangsweise Einbringung der Forderung erforderlich sind oder sein könnten, zeitgerecht an diese zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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