(1) Forderungen sind gemäß § 92 Abs. 3 BHG 2013 in Verbindung mit §§ 42 Abs. 2 und 67 Abs. 1 BHV 2013 zum Nominalwert im Haushaltsverrechnungssystem zu verrechnen. Ist eine Forderung der Höhe nach noch nicht hinreichend feststellbar, so ist der Anspruch vorläufig bloß als Obligo in der Debitorenbuchhaltung (§ 65 BHV 2013) zu erfassen. Solange die Existenz der Forderung selbst noch unklar ist, ist keine Erfassung als Obligo in der Debitorenbuchhaltung notwendig. Die Bewertung der Forderung ist von der gemäß Geschäfts- und Personaleinteilung des jeweiligen haushaltsleitenden Organs zuständigen Stelle vorzunehmen.
(2) Ergeben sich nachträgliche Änderungen, ist der als Obligo erfasste Betrag gegebenenfalls zu korrigieren. Eine bereits verbuchte Forderung ist gegebenenfalls wertzumindern, während eine Wertaufholung nur im Ausmaß zuvor durchgeführter Wertminderungen zulässig ist (§ 92 Abs. 8 BHG 2013). Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen sowie Aussetzungen der Einziehung haben – abgesehen von möglichen Stundungszinsen – keine Auswirkungen auf die Höhe der erfassten Beträge, sondern verschieben lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit.
(3) Wird eine Einstellung der Einziehung verfügt, ist die Forderung wertzuberichtigen, sodass sie gänzlich oder teilweise abgeschrieben wird, und die Fälligkeit auszusetzen ist (§ 92 Abs. 3 BHG 2013 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 BHV 2013). Die Tatsache, dass die Forderung gar nicht oder nur mehr teilweise im Haushaltsverrechnungssystem erfasst ist, ändert nichts am Bestand der Forderung nach außen gegenüber der Verpflichteten oder dem Verpflichteten.
(4) Wird auf eine Forderung gegenüber Dritten verzichtet oder ist sie verjährt, ist die Ausbuchung der Forderung oder des Obligos durch die haushaltsführende Stelle zu veranlassen (§ 92 Abs. 3 BHG 2013 iVm. § 67 Abs. 4 BHV 2013).
0 Kommentare zu § 7 FSVO