Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsEine vorübergehende offenkundige Aussichtslosigkeit der Einziehungsmaßnahmen im Sinne des § 73 Abs. 3 BHG 2013 ist insbesondere anzunehmen, wenn eine unmittelbare Einziehung aufgrund einer zeitlich abgrenzbaren besonderen wirtschaftlichen Belastung der oder des Verpflichteten oder einer Abwesenheit der oder des Verpflichteten über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht möglich oder unbillig ist.Eine vorübergehende offenkundige Aussichtslosigkeit der Einziehungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 73, Absatz 3, BHG 2013 ist insbesondere anzunehmen, wenn eine unmittelbare Einziehung aufgrund einer zeitlich abgrenzbaren besonderen wirtschaftlichen Belastung der oder des Verpflichteten oder einer Abwesenheit der oder des Verpflichteten über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht möglich oder unbillig ist.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Aussetzung der Einziehung einer Forderung gemäß § 73 Abs. 3 BHG 2013 vor, ist im Rahmen dieser amtswegigen Maßnahme jedenfalls darauf zu achten, dass die Forderung nicht durch Verjährung undurchsetzbar wird. Entsprechend ist in angemessenen Abständen zu prüfen, ob die Gründe, die zur Aussetzung der Einziehung geführt haben, noch gegeben oder inzwischen weggefallen sind (§ 73 Abs. 5 BHG 2013).Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Aussetzung der Einziehung einer Forderung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, BHG 2013 vor, ist im Rahmen dieser amtswegigen Maßnahme jedenfalls darauf zu achten, dass die Forderung nicht durch Verjährung undurchsetzbar wird. Entsprechend ist in angemessenen Abständen zu prüfen, ob die Gründe, die zur Aussetzung der Einziehung geführt haben, noch gegeben oder inzwischen weggefallen sind (Paragraph 73, Absatz 5, BHG 2013).
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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