§ 11 FSVO

FSVO - Forderungs- und Schadenersatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Im Rahmen der Erfassung des Schadensfalles hat das nach § 10 Abs. 1 zuständige Organ rechtlich zu prüfen und zu beurteilen, inwieweit und gegen wen Ersatzansprüche bestehen. In weiterer Folge sind die für den Schaden (mit-)verantwortlichen Personen zur Anerkennung des Schadenersatzanspruches aufzufordern. Diese Forderungen sind im Übrigen nach den Vorschriften des 2. Abschnittes geltend zu machen.

(2) Bei Rückersatzansprüchen gegenüber Bediensteten des Bundes ist auch auf die spezifischen Vorschriften zum Verfahren, zur Verjährung und zu Mäßigungsbestimmungen insbesondere nach § 3 in Verbindung mit § 6 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, und § 6 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, nach § 7 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, nach den Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, sowie nach den sonstigen einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen zu achten. Auch hier ist entsprechend den Grundsätzen der Haushaltsführung einschließlich Wirkungsorientierung in erster Linie eine außergerichtliche Lösung anzustreben.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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