§ 12 FSG-PV

FSG-PV - Fahrprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Qualitätssicherung haben sowohl der Landeshauptmann (oder eine von ihm beauftragte Stelle) als auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Audits abzuhalten. Der jeweilige Landeshauptmann hat nach einem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Auswahlverfahren zu bestimmen, welche Fahrprüfer vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu auditieren sind. Im Rahmen des Audits soll jeder Fahrprüfer bei der Abnahme von zumindest drei Fahrprüfungen, möglichst unterschiedlicher Klassen, beobachtet werden. Der dazu herangezogene Auditor hat dem Landeshauptmann, bei Audits des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich auch diesem, in geeigneter Weise über das Ergebnis zu berichten. Der Landeshauptmann und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben jeweils über die von ihnen durchgeführten Audits geeignete Aufzeichnungen zu führen und das Ergebnis im Führerscheinregister einzutragen.

(2) Zum Auditor dürfen nur Fahrprüfer herangezogen werden, die

1.

seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer tätig sind,

2.

die Berechtigung zum Fahrprüfer für jene Klasse besitzen, für die sie ein Audit im Rahmen einer Fahrprüfung erstellen sollen, wobei die Klasse C für die Klassen D(D1) und DE (D1E) und die Klasse B für die Klasse F ausreicht und

3.

die Ausbildung zum Auditor gemäß Anlage 6 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie absolviert haben.

Die Auditoren haben sich in Zeiträumen von jeweils drei Jahren nach Absolvierung der in Z 3 genannten Ausbildung einer Weiterbildung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten zu unterziehen. Diese Weiterbildung in der Dauer von acht Unterrichtseinheiten ist beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu absolvieren und besteht aus der zusammengefassten Auffrischung der drei in Anhang 6 genannten Module der Ausbildung zum Auditor. Darüber hinausgehend können im Bedarfsfall zusätzlich bundesländerübergreifende Zusammenkünfte und Erfahrungsaustausch von Auditoren durchgeführt werden.

(3) Audits sind dem Fahrprüfer entsprechend anzukündigen und haben nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Rahmenplan abzulaufen. Der Auditor hat seine Eindrücke während der Beobachtung in einem im Führerscheinregister verfügbaren, standardisiertem Formular elektronisch festzuhalten. In Einzelfällen können vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auch die beim Audit angefertigten Unterlagen, wie schriftliche Protokolle, Fotos, etc. angefordert werden und sind vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen des Audits gravierende Mängel an der Kompetenz des Fahrprüfers festgestellt, so ist dem Fahrprüfer vom Landeshauptmann bzw. vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiters sind vom Landeshauptmann – zusätzlich zu den nach § 10 vorgeschriebenen – erforderlichenfalls weitere geeignete Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschreiben und vom Fahrprüfer zu absolvieren sowie nach Ablauf einer angemessenen Zeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein neuerliches Audit durchzuführen. Werden hiebei erneut gravierende Mängel festgestellt, so hat der zuständige Landeshauptmann den Fahrprüfer nicht mehr zur Gutachtenerstellung heranzuziehen. Eine etwaige weitere Heranziehung zur Gutachtenerstellung nach vorläufiger Aussetzung kommt – unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung nach § 13 Abs. 2 – nur nach Absolvierung einer zusätzlichen Weiterbildung in Betracht.

(5) Wenn es zur Qualitätssicherung notwendig ist, können überdies vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auch zusätzliche unangekündigte Audits durchgeführt werden.

(6) Der in § 34b Abs. 8 letzter Satz FSG genannten Berichtspflicht des Landeshauptmannes wird entsprochen, wenn im Führerscheinregister sämtliche relevante Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden. Einzelauditprotokolle, beim Audit gemachte digitale Aufnahmen oder Kopien, sowie die Auswertung der Audits dieses Jahres samt der Namen der am Audit beteiligten Personen sind nur im Einzelfall auf Verlangen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.

In Kraft seit 19.01.2013 bis 31.12.9999
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